Arbeitszeit in der Landwirtschaft
Wer nicht weiß, welche Rechte und Pflichten er hat, kann auch nicht danach handeln. Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen, was Sache ist.
Dazu ist es für alle Beteiligten hilfreich, einen Abdruck des Gesetzes sowie die für den Betrieb geltenden Tarifverträge, ggf. in größeren Betrieben auch mit dem Betriebsrat vereinbarte Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen, so dass alle Beschäftigten diese Regelungen einsehen können.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 02.01.2002, zuletzt geändert am 20.07.2017. Die §§ 617-619 begründen die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern ihren Mitarbeitern gegenüber. Dazu gehört auch die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, zuletzt geändert am 11. November 2016.
Rahmentarifvertrag für landw. Betriebe in Niedersachsen vom 01. Januar 2013. Der Rahmentarifvertrag findet nur dann Anwendung, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind.
Für wen gilt das Arbeitzeitgesetz?
Das Gesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich in Berufsausbildung befinden. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle.
Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind von den Regelungen ausgenommen.
Wie lange darf gearbeitet werden?
Die Arbeitszeit darf an Werktagen 8 Stunden (exkl. Pausen) nicht überschreiten. Werktage sind Montag bis Samstag.
Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Achtung: Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 10 Std. hinaus kann nur mit behördlicher Genehmigung erfolgen!
Wie viele Pausen sind zu gewähren?
Bei Arbeitszeiten von mehr als 6 Stunden ist eine vorher feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten erforderlich. Teilpausen sind möglich, müssen jedoch mindestens 15 Minuten dauern.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden!
Wie viel Ruhezeit ist einzuhalten?
Arbeitnehmer müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit (= Arbeitszeit + Pause) allgemein eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Die Ruhezeit kann u.a. für Landwirtschaft und Tierhaltung um eine Stunde verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG), wenn der Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats erfolgt.
Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag: Die Ruhezeit darf auf 8 Std. verkürzt werden.
Wer darf am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten?
Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei.
Sonderregelung für die Landwirtschaft nach § 10 Abs. 1 ArbZG: Beschäftigung ist erlaubt, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Beschäftigung ist zu dokumentieren.
Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag: Jeder zweite Sonntag bzw. gesetzliche Feiertag darf halb gearbeitet werden, jeder vierte Sonntag bzw. gesetzliche Feiertag muss ganz arbeitsfrei sein.
Ruhetage als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag:
- bei Sonntagsarbeit innerhalb von 2 Wochen,
- bei Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen,
- 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben,
- Ersatzruhetage müssen im Anschluss an eine 11-stündige Ruhezeit gewährt werden.
Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag:
- Feiertagsarbeit kann ausbezahlt oder innerhalb von 3 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden.
- An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12 Uhr.
Welche Grenzen gelten für die wöchentliche Arbeitszeit?
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt im Normalfall 6 x 8 Std. = 48 Std., im Ausnahmefall des § 3 ArbZG max. 60 Std.
Abweichende Regelung lt. Rahmentarifvertrag: Für Arbeitskräfte, die im Betrieb wohnen oder die Vieh versorgen müssen, können für Vor- und Anschlussarbeiten max. 6 Std. pro Woche zusätzlich vereinbart werden.
Regelungen für Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt Arbeitszeit, bei der mehr als 2 Stunden zwischen 23 und 6 Uhr liegen (§ 6 ArbZG).
Für Nachtarbeit gelten die Regelungen des § 3 ArbZG (8 Std. pro Werktag, verlängerbar auf 10 Std.) mit einer verkürzten Ausgleichsfrist von einem Monat.
Nachtarbeitende sind berechtigt, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen.
Was muss zur Arbeitszeit dokumentiert werden?
Das Bundesarbeitsgereicht (BAG) hat am 13.09.2022 in einem Beschlussverfahren eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019 umgesetzt (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht eines (jeden) Arbeitgebers, die vollständige Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Ab sofort ist daher der Beginn, das Ende und die Gesamtdauer der Arbeitszeit zu dokumentieren. Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben des BAG halten, werden unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern über die von diesen geleisteten Arbeitszeiten damit rechnen müssen, einen Beweislastnachteil hinnehmen zu müssen. Bleibt die vom jeweiligen Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit im Unklaren, wird der Arbeitgeber möglicherweise dennoch zur Zahlung verurteilt werden, weil er die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beachtet hat.
Die Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist derzeit nicht bußgeldbewehrt. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser bei der Arbeitszeitaufzeichnung mitwirkt. Es ist zu empfehlen, dieses im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die Bundesregierung plant im ersten Quartal 2023 ein „Gesetz zur Arbeitszeiterfassung“ einzubringen um das EuGH-Urteil umzusetzen. Darin werden dann voraussichtlich auch Strafen bei Verstößen festgeschrieben.
Was musste schon vor dem BAG-Beschluss dokumentiert werden?
Es besteht eine Dokumentationspflicht gem. § 16 Abs. 2 ArbZG in folgenden Fällen:
- Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht
- Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen
- Pausenregelungen
- Nachweis, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Std. im Zeitrahmen von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wurde.
Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Diese Regelung hat weiterhin Bestand. Verstöße dagegen werden mit Bußgeld, bzw. Strafverfolgung geahndet (siehe unten).
Die Dokumentation kann auf unterschiedliche Art erfolgen, eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nur muss die Arbeitszeiterfassung tatsächlich erfolgen. Eigenaufschriebe der Beschäftigten sind möglich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet auf seiner Website kostenlos sowohl einen einfachen Stundenzettel als auch eine Smartphone App zur Erfassung der Arbeitszeit an (BMAS - BMAS-App "einfach erfasst").
Wenn von einer durch die Tarifvertragsparteien ermöglichten Verlängerung der Arbeitszeiten ohne Ausgleich Gebrauch gemacht wird, muss der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die einer solchen Verlängerung ohne Ausgleich zugestimmt haben. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Achtung Bußgeld!
Ein Arbeitgeber handelt ordnungswidrig nach § 22 ArbZG, wenn er z.B.
- einen Arbeitnehmer länger als 10 Stunden beschäftigt, sofern keine tarifliche oder behördliche Verlängerungsmöglichkeit gegeben ist oder kein Notfall vorliegt.
- die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von 24 Kalenderwochen oder 6 Kalendermonaten überschreitet.
- Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt.
- die Ruhepausen nicht oder nicht ausreichend gewährt.
- die Mindestruhezeiten nicht beachtet.
- einen Ersatzruhetag nicht gewährt.
Das Bußgeld richtet sich an den Arbeitgeber bzw. an den von ihm Beauftragten und kann bis zu 15.000 Euro betragen.
Achtung Straftat!
Sofern die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wird, kann dieses als Straftat gewertet werden (§ 23 ArbZG).
Aufsichts- und Kontrollbehörde
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen sind zuständig für Aufsicht, Kontrollen und Ausnahmeregelungen.
Sie können abweichend von § 3 ArbZG längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen:
- für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
- Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (§ 15 Abs. 4 ArbZG).
Wir wird eine Arbeitszeitverlängerung beantragt?
Es genügt ein formloser schriftlicher Antrag des Arbeitgebers mit folgenden Angaben:
- Angabe des Zeitraumes / der Saison (von… bis …; ggf. mehrere möglich)
- Zahl der betreffenden Arbeitnehmer / Saisonkräfte
- Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf … Stunden (max. 12 Stunden)
- Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für die Zeit der Saison
- Um welche Kulturen bzw. Fruchtsorten handelt es sich bei der Ernte
- Tätigkeiten: Darstellung der auszuführenden Tätigkeiten im Rahmen der Ernte,
- Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): unter Berücksichtigung der verlängerten täglichen Arbeitszeit und Festlegung der Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes,
- Ausgleich: Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten;
bei Saisonkräften kann der Nachweis auch durch beschäftigungslose Zeiten oder Zeiten mit geringer Beschäftigung erfüllt werden - Begründung für längere tägliche Arbeitszeiten: Darstellung der Witterungsverhältnisse, Wachstumsbedingungen, Erntemengen (Bezug auf Vorjahreswerte), Rekrutierung von Saisonkräften etc.
- Stellungnahmen: Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Betriebsrat (soweit vorhanden)
- Tarifvertrag / Betriebsvereinbarungen (soweit vorhanden)
Achtung:
Zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten kann maximal eine Arbeitszeit von 12 Stunden am Tag bewilligt werden. Längere Arbeitszeiten sind körperlich zu belastend und erlauben keine ausreichenden Regenerationszeiten zwischen den Arbeitstagen.
Von der Maximalgrenze 12 Std. darf nur in außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen (§ 14 ArbZG) abgewichen werden, wie z.B. bei schweren Unfällen, extremer Witterung, die für eine kurze Zeit (1-2 Tage!) längere tägliche Arbeitszeiten unausweichlich machen (Dokumentation erforderlich!).
Dauert die tägliche Arbeitszeit länger als 12 Stunden, muss sich eine unmittelbare Ruhezeit von mindestens 11 Stunden anschließen (§ 7 Abs. 9 ArbZG).
Downloadlink zum Thema: Broschüre des BMAS "Das Arbeitszeitgesetz", PDF, 80 Seiten, 382 KB, Stand Januar 2017
Autoren: Matthias Brandner, Anke Fröhlich
Ihre Ansprechpartner/innen bei der Arbeitnehmerberatung in
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein