Ferienjobs in der Landwirtschaft: Das ist zu beachten
Sommer- und Semesterferien rücken in greifbare Nähe. Schüler und Studenten nutzen diese Zeit gern, um ihr Budget aufzubessern. Unverfälschte Einblicke in die reale Arbeitswelt, vielleicht sogar in den angestrebten Traumberuf, gibt es obendrein.
Aber auch für Betriebe ist diese Beschäftigungsform interessant - können sie doch durch die Beschäftigung von Ferienjobbern nicht nur Sozialabgaben sparen, sondern möglicherweise ganz nebenbei auch noch pfiffige Azubis oder engagierte Mitarbeiter für die Zeit nach Ausbildung und Studium rekrutieren.
Haben sich Betrieb und Ferienjobber gefunden, gilt es einige Grundsätze zu beachten.
Altersgrenzen
Wer 13 oder 14 Jahren alt ist, ist rechtlich noch ein Kind, darf aber unter Einhaltung strenger Regelungen arbeiten – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Täglich dürfen max. 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben max. 3 Stunden) leichte Arbeit verrichtet werden, die weder die Gesundheit noch die Entwicklung beeinträchtigen, zum Beispiel Betreuungsaufgaben, leichte Gartenarbeit, Einkäufe erledigen o.ä.
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren dürfen schon deutlich mehr. Sie können 8 Stunden täglich und max. 40 Stunde pro Woche beschäftigt werden (Ausnahme Erntezeit: 9 Stunden täglich, jedoch max. 85 Stunden pro Doppelwoche für Jugendliche über 16 Jahren).
Ganz allgemein gilt: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen beispielsweise das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit.
Arbeitszeiten
Kinder unter 15 dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, Jugendliche ab 15 Jahren zwischen 6 und 20 Uhr. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahren zwischen 5 und 21 Uhr tätig sein. An Wochenenden und Feiertagen darf normalerweise nicht gearbeitet werden, jedoch sind u.a. in der Landwirtschaft und der Gastronomie (=> Hofcafés o. ä.) Ausnahmen zugelassen. Werden Jugendliche samstags, sonntags oder an einem Feiertag beschäftigt, haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche. Die wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Da Jugendliche mehr Erholung benötigen, muss zwischen den Arbeitseinsätzen min. 12 Stunden Ruhezeit liegen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen Jugendliche mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten.
Bei vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (9 Schuljahre in Niedersachsen) ist der Ferienjob auf max. 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Diese Zeit kann am Stück gearbeitet oder auf verschiedene Ferien verteilt werden. Für Jugendliche, die ihre Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienjobs nicht begrenzt.
Volljährige Schüler und Studenten unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dürfen unbegrenzt in den Ferien arbeiten. Hier gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Sozialversicherung
Volljährige Schüler und Studenten dürfen pro Jahr an max. 70 Arbeitstagen oder 3 Monate am Stück (5-Tage-Woche) arbeiten, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Mehr dazu auf der Website der Minijobzentrale.
Anders verhält es sich unmittelbar nach der Schulentlassung. Befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses überbrückt werden soll, werden als „berufsmäßige Beschäftigungen“ angesehen und nicht als Kurzfristtätigkeit. Diese Beschäftigungen bleiben für den Arbeitnehmer nur dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht übersteigt und von der Befreiung zur Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht wird.
Arbeitgeber sollten sich daher vor Aufnahme der Tätigkeit eine Schulbescheinigung vorlegen lassen, um den Sachverhalt prüfen zu können.
Unfallversicherung
Stößt jugendlichen Ferienjobbern auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb etwas zu, zahlt die Krankenversicherung der Eltern. Diese holt sich später das Geld von der Berufsgenossenschaft zurück.
Volljährige Ferienjobber sind wie jeder andere Arbeitnehmer auch über die gesetzliche Unfallversicherung bzw. den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert. Das ist für landwirtschaftliche Betriebe die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Versicherungsschutz besteht übrigens unabhängig davon, wie lange die Beschäftigung dauert, wie viel man verdient und ob der Unfall während der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeit passiert.
Entlohnung
Volljährige Ferienjobber haben immer Anspruch auf den aktuell gültigen Mindestlohn (Ab 01.01.2024 = 12,41 €/Std., ab 01.01.2025 12,82 €/Std.). Lediglich für Schüler unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist der Lohn verhandelbar.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/bei Feiertagen
Auch (volljährige) Ferienjobber haben das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden. Der Anspruch entsteht nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Anders bei Feiertagen, hier gibt es keine „Wartezeit“. Sie sind immer dann zu vergüten, wenn die Arbeitszeit wegen eines Feiertages ausfällt (§ 2 EntgFG).
Urlaubsanspruch
Sobald ein voller Monat gearbeitet wurde, entsteht ein Urlaubsanspruch (= ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen). Dabei sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Bundesurlaubsgesetz).
Da Ferienjobber in der Regel kurzzeitig arbeiten und obendrein vorrangig Geld verdienen möchten, ist es zulässig, den erworbenen Urlaubsanspruch bei Ausscheiden abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Haftung
Verursacht ein Ferienjobber im Betrieb einen Schaden, haftet in den allermeisten Fällen der Betriebsleiter bzw. die Aufsichtsperson des Jobbers (§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen). Je nach Grad des Verschuldens kann jedoch auch eine anteilige bis volle Haftung des Ferienjobbers möglich sein (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).
Da gerade in landwirtschaftlichen Betrieben Schäden schnell teuer werden können, empfiehlt es sich, vor Aufnahme des Ferienjobs Vorkehrungen zu treffen bzw. das Thema mit den Eltern minderjähriger Aushilfen zu besprechen. Die sollten einen bezahlten Ferienjob ihres Kindes am besten schriftlich der eigenen Haftpflichtversicherung melden. Schüler von öffentlichen oder gleichgestellten privaten Schulen sind bei der Ausübung eines Ferienjobs (bis zu vier Wochen) über ihre Eltern versichert.
Steuern
Ferienjobber sind Arbeitnehmer und deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. Sie zahlen Einkommen- und Kirchensteuer, aber so gut wie nie den Solidaritätszuschlag. Führt der Betrieb Einkommenssteuer ab, wird die persönliche Steueridentifikationsnummer benötigt. Diese wird seit 2008 bei Geburt eines Kindes automatisch versandt und sollte deswegen vorhanden sein.
Da jugendliche Ferienjobber jedoch meist nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück, wenn ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Dieser liegt 2023 bei 10.908 Euro.
Auswirkungen auf das Kindergeld
So lange Jugendliche schulpflichtig sind bzw. keine berufliche Erstausbildung oder kein Hochschulstudium abgeschlossen haben, wirken sich deren Einkünfte - egal wie hoch - nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus.
Notwendige Unterlagen
- Aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung
- Die Steueridentifikationsnummer
- Die Rentenversicherungsnummer (nur bei Bedarf, bei Kurzfristtätigkeit nicht erforderlich)
- Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.
Dies betrifft nur Ferienjobber, die im Rahmen ihrer Beschäftigung mit Lebensmitteln umgehen, zum Beispiel in direktvermarktenden Betrieben. Hier ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, die vor Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurück liegen darf. Die Bescheinigung über die Belehrung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und gilt ein Jahr. Sie ist dem Betrieb vor Beginn der Arbeitsaufnahme zu übergeben.
Für spätere Betriebsprüfungen sollten u. a. die Schulbesuchsbescheinigung und ggf. die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) aufbewahrt werden. Bei kurzfristig Beschäftigten sollten Arbeitgeber sich den Umfang vorheriger Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr belegen lassen – drei Monate oder 70 Arbeitstage dürfen nicht überschritten werden.
Unterweisung
Vor Beginn der Beschäftigung muss jeder Ferienjobber über die an seinem Arbeitsplatz vorhandenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsvorkehrungen unterwiesen werden (Jugendliche gegen Unterschrift, dass die Unterweisung stattgefunden hat und verstanden wurde). Auch erforderliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Ferienjobber benutzt werden.
Vertragliche Absicherung
Eine schriftliche Festlegung der wichtigsten Rahmenbedingungen empfiehlt sich bei Ferienjobs genauso wie bei längeren Arbeitsverhältnissen, auch wenn der Gesetzgeber dies erst ab einer Dauer von 4 Wochen verlangt (§ 1 Nachweisgesetz). Dennoch kann es hilfreich sein, die wichtigsten Absprachen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich festzulegen und unterschreiben zu lassen: Art und Ort der Arbeitsleistung, Umfang und Lage der Arbeitszeit, Vergütung, ggf. Urlaubsanspruch und die Beschäftigungsdauer. So lassen sich Unstimmigkeiten von vornherein vermeiden.
Dokumentationspflicht
Da es sich bei Ferienjobs um kurzfristige Beschäftigungen handelt, besteht lt. § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Aufzeichnungspflicht. Hierfür kommt die digitale Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht, mit denen mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.
Lohnabrechnung und Sozialversicherung
Wer Lohnabrechnung und Anmeldung nicht von einem Steuerbüro vornehmen lässt, findet die wesentlichen Informationen dazu auf der Website http://www.lohn-info.de/schueler.html.
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