Inflationsprämie

In dem Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber*innen Zusatzzahlungen von bis zu 3000 € zum vereinbarten Lohn steuerfrei an ihren Mitarbeitenden auszahlen.

Inflationsprämie - © HaiYen Trinh © HaiYen Trinh
Die aktuellen Preiserhöhungen gehen an einem nicht vorbei. Nicht nur die steigende Energiepreise, sondern generell die steigenden Lebenshaltungskosten sind merklich spürbar. Um Arbeitnehmer*innen finanziell zu entlasten hat die Regierung eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 € beschlossen. Diese können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter*innen als freiwillige Zusatzzahlung zum vereinbarten Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

 

Wann wird die Inflationsprämie ausgezahlt?

Die Zahlung der Inflationsprämie kann in dem Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen.

 

Wer zahlt die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie wird nicht vom Staat gezahlt, sondern von der Arbeitgeberin/ vom Arbeitgeber. Die Zahlung ist jedoch freiwillig. Es steht dem Betrieb offen, ob und wie viel Ausgleichszahlung die Mitarbeiter*innen erhalten.

 

Wer hat Anspruch auf die Inflationsprämie?

Arbeitnehmer*innen haben kein Recht auf die Prämie. Die Auszahlung der Prämie ist dem/ der Arbeitgeber*in überlassen und ist auf freiwilliger Basis.

Azubis, Minijobber und Werkstudenten gehören ebenfalls zu den Arbeitnehmer*innen.

 

Musst die Zahlung der Inflationsprämie auf einem Schlag erfolgen?

Die steuerfreien Zusatzzahlungen können auch in Teilbeträgen eingeteilt werden, sofern diese in den o.g. Zeitraum erfolgen und den Freibetrag von 3000 € nicht überschreitet. Zudem musst die Prämienzahlung zusätzlich zum vereinbarten Lohn ausgezahlt werden, und möglichst als Inflationsprämie gekennzeichnet werden.

Beispiele:

Betrieb A zahlt zum 01.10.2022 zzgl. zum Lohn eine Prämie von 3000 €.

Betrieb B zahlt zum 01.01.2023 und 01.01.2024 zzgl. zum Lohn eine Prämie von jeweils 1500 €

Betrieb C zahlt monatlich 100 € Prämie zzgl. zum Lohn.

 

Kann die Inflationsprämie als Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld ausgezahlt werden?

Die Auszahlung der Inflationsprämie soll am besten als solches gekennzeichnet sein. Wurde regelmäßig Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld gezahlt oder sind diese vertraglich festgelegt können diese nicht einfach als Inflationsprämie umbenannt werden.

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