Arbeitszeugnis
Vor der Ausfertigung eines Zeugnisses kann sich kein Arbeitgeber drücken, denn jedem Mitarbeiter/ jeder Mitarbeiterin steht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen, § 109 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Und auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses kann Ihr Mitarbeiter/in ein Zwischenzeugnis fordern, vorausgesetzt, er hat ein berechtigtes Interesse daran. Dies ist beispielsweise bei einem Vorgesetztenwechsel oder bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs der Fall.
Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?
Einfaches Arbeitszeugnis:
- enthalten lediglich die persönlichen Angaben des Arbeitnehmers, Dauer und Art seiner ausgeübten Tätigkeiten sowie den Firmennamen und die Branche des Unternehmers
- Wird bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses erstellt
Qualifiziertes Arbeitszeugnis:
- neben Personalien und Dauer beinhaltet es eine Beurteilung der Führung und Leistung
- Es bietet eine hohe Aussagekraft durch die ausführliche Bewertung der persönlichen und sozialen Kompetenzen
- Wird bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses erstellt
Zwischenzeugnis:
- wird aus triftigen Grund des Arbeitnehmers bereits während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt
- Vorläufiges Zeugnis: wird ausgestellt, wenn der Austritt aus dem Unternehmen bereits feststeht, das Arbeitsverhältnis aber noch andauert
Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG):
- Wird über den Ausbildungszeitraum erstellt
- Werden in der Regel anders bewertet
- Beinhaltet Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Auszubildende angeeignet hat.
- Die Bewertung sollte immer in einem dafür geeigneten Ausbildungszeugnis vorgenommen werden
Was bedeuten die Formulierungen im Arbeitszeugnis?
Für die Beurteilung der Leistung haben sich stets feste Formulierungen eingebürgert, die einer Notenskala entsprechen. Die Leistungen sollen branchentypisch bewertet werden!
Note | Formulierung |
Sehr gut | …stets zu unserer vollsten Zufriedenheit… |
Gut | …zu unserer vollsten Zufriedenheit…/stets zu unserer vollen Zufriedenheit… |
Befriedigend | …zu unserer vollen Zufriedenheit…/stets zu unserer Zufriedenheit… |
Ausreichend | …zu unserer Zufriedenheit… |
Mangelhaft | …insgesamt zu unserer Zufriedenheit…/war bemüht zu unserer Zufriedenheit… |
Für die Beurteilung der persönlichen Führung hat sich folgende Formulierungspraxis entwickelt:
Note | Formulierung |
Sehr gute Führung | …war stets vorbildlich |
Gute Führung | …war vorbildlich… |
Voll befriedigende Führung | …war stets einwandfrei/korrekt… |
Befriedigende Führung | …war einwandfrei/korrekt… |
Ausreichende Führung | …war ohne Tadel… |
Mangelhafte Führung | …gab zu keiner Klage Anlass… |
Unzureichende Führung | Über ihn/sie ist uns nichts Nachteiliges bekannt geworden. |
Was darf nicht in ein Arbeitszeugnis geschrieben werden?
In einem Arbeitszeugnis darf Folgendes nicht erwähnt werden:
Abmahnungen, Beendigungsgründe (Ausnahme: ausdrücklicher Wunsch des Mitarbeiters), Einkommen, Fehlzeiten, fristlose Kündigung, Gesundheitszustand, Krankheiten, Straftaten, Vertragsbrüche, etc.
Vielfach kommt es vor, dass ausscheidende Arbeitnehmer/innen Wünsche für die Zeugniserstellung äußern oder dem Arbeitgeber gar einen Zeugnisentwurf vorlegen. Hier gilt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Zeugnisentwurf zu folgen. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, einen solchen Entwurf von dem Arbeitnehmer zu verlangen. Aussteller des Zeugnisses bleibt einzig und allein der Arbeitgeber.
Vorlage Arbeitszeugnis:
Im Anhang befindet sich ein Beispiel für ein Arbeitszeugnis.
Autorin: Sandra Syring
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- Muster Arbeitszeugnis (PDF, 173 KB)